| Vermieterpfandrecht | Vermieterpfandrecht Der Vermieter eines Grundstücks, von Wohnräumen und anderen Räumen, hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters (§§ 559, 580 BGB). Sachen, die in die Mieträume hineingeschafft werden und Eigentum des Mieters sind, werden von diesem Pfandrecht umfasst.
Anders verhält es sich für Sachen, die dem Mieter nicht gehören: Leasing-Objekte sind vom Vermieterpfandrecht in der Regel nicht betroffen.
Die Ausnahme: Die Leasing-Objekte befanden sich bereits in den vom Leasing-Nehmer gemieteten Räumen, als der Leasing-Geber Eigentum erwarb. Hinzu kommen muss noch, dass der Leasing-Nehmer, als er die Sachen in die gemieteten Räume hineinschaffte, ein Eigentums- oder ein eigentumsähnliches Recht an den Sachen besaß.
Von praktischer Bedeutung sind die Fälle des Sale-and-lease-back-Geschäftes, denn hier war der Leasing-Nehmer ursprünglicher Eigentümer. Das Pfandrecht des Vermieters umfasst somit die Leasing-Objekte. Verkauft nun der Leasing-Nehmer die Leasing-Objekte an den Leasing-Geber und least sie zurück, so bleiben sie mit dem Pfandrecht des Vermieters behaftet. In solchen Fällen wird nach den Bestimmungen der Leasing-Verträge in der Regel vom Leasing-Nehmer gefordert, dass er eine Verzichtserklärung des Vermieters beibringt.
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